Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 24 Differenzbesteuerung

§ 24. (1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 von
Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nummern 44
bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen körperlichen
Gegenständen, ausgenommen Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103
der Kombinierten Nomenklatur) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106,
7108, 7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur), gilt eine
Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
(Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen
Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen
öffentlich versteigert (Wiederverkäufer).
2. Die Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer wurde im
Gemeinschaftsgebiet ausgeführt. Für diese Lieferung wurde
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder
b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.
Differenzbesteuerung in besonderen Fällen
(2) Der Wiederverkäufer (Abs. 1 Z 1) kann erklären, daß er die
Differenzbesteuerung auch bei der Lieferung folgender Gegenstände
anwendet:
a) von ihm selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke
oder Antiquitäten;
b) vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern gelieferte
Kunstgegenstände;
c) Kunstgegenstände, die nicht von einem Wiederverkäufer an ihn
geliefert werden, wenn auf diese Lieferung der ermäßigte
Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c anzuwenden ist.
(3) Die Erklärung gemäß Abs. 2 hat der Unternehmer innerhalb der
Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum
eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung gemäß Abs. 2
getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich abzugeben.
Diese Erklärung bindet den Unternehmer, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 12, für mindestens zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann
nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen
werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der
Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, in
dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 2 getätigt worden ist,
gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.
Bemessungsgrundlage
(4) Der Umsatz wird bemessen:
1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den
Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;
2. bei den Umsätzen gemäß § 3 Abs. 2 nach dem Betrag, um den der
Wert nach § 4 Abs. 8 lit. a den Einkaufspreis für den
Gegenstand übersteigt;
3. bei der Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder
Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst
eingeführt hat (Abs. 2), entspricht der für die Berechnung der
Differenz zugrunde zu legende Einkaufspreis der gemäß § 5
ermittelten Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der
dafür geschuldeten oder entrichteten Einfuhrumsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(5) Der Unternehmer kann die gesamten innerhalb eines
Veranlagungszeitraumes (Voranmeldungszeitraumes) ausgeführten Umsätze
nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise
und der Werte nach § 4 Abs. 8 lit. a die Summe der Einkaufspreise
dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach
der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren
Einkaufspreis 220 Euro nicht übersteigt. Im übrigen gilt Abs. 4
entsprechend.
Steuerbefreiung und Steuersatz
(6) Die Lieferungen unterliegen dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1
bzw. 4. Die Steuerbefreiung gemäß § 7 ist anzuwenden.
Rechnung
(7) Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass
die Differenzbesteuerung angewendet wurde. Die Vorschrift über den
gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1) findet
keine Anwendung. § 11 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorsteuerabzug
(8) Ein Unternehmer ist nicht berechtigt, die ihm für Gegenstände,
die von einem Wiederverkäufer geliefert werden, gesondert in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn diese Lieferung
der Differenzbesteuerung unterliegt.
(9) Sofern die Gegenstände für Lieferungen verwendet werden, die
der Differenzbesteuerung gemäß Abs. 2 unterliegen, ist der
Wiederverkäufer nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer
oder die gesondert ausgewiesene Steuer für die an ihn ausgeführte
Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
(10) Optiert der Wiederverkäufer gemäß Abs. 12 zur Besteuerung nach
den allgemeinen Vorschriften, kann die für den an den Unternehmer
gelieferten Gegenstand in Rechnung gestellte oder die für den
eingeführten Gegenstand entrichtete Einfuhrumsatzsteuer erst in jenem
Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem dieser
Gegenstand, für den der Wiederverkäufer die Anwendung der allgemeinen
Vorschriften gewählt hat, geliefert oder entnommen wird.
Aufzeichnungspflichten
(11) § 18 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des
Unternehmers zu ersehen sein müssen
1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 4 Abs. 8 lit. a,
2. die Einkaufspreise und
3. die Bemessungsgrundlagen nach Abs. 4 oder 5.
Wendet der Unternehmer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung
nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen
zu führen.
Option
(12) Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung auf die
Differenzbesteuerung verzichten, soweit er die Vereinfachungsregelung
nach Abs. 5 nicht anwendet.