Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 1 Steuerbare Umsätze

§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung
bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt
gilt;
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die
Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen,
und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind.
Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die
Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf
Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine
Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine
Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt haben;
b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die
Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland
an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach
§ 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten;
dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland
einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer
hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem
1. Jänner 2006 ausgeführt werden;
3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr
liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das
Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg,
gelangt.
(2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das
hienach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so
kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer
österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz
im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung
ausstellt oder die Zahlung empfängt.
(3) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das
Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser
Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum
Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt
als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht
Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes
ist ein solcher der Europäischen Union.