Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 18 Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis

§ 18. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der
Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 11 Abs. 14 auch für
Personen, die nicht Unternehmer sind.
(2) Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn
1. die vereinbarten, im Falle der Istbesteuerung die
vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten
Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe
des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist,
wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt
nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die
Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der
Leistung geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen;
2. die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte
Lieferungen und sonstige Leistungen fortlaufend, unter Angabe
des Tages derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist,
wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt
nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. Die
Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der
Leistung geschuldet wird, sind gesondert aufzuzeichnen;
3. die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2,
§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a aufgezeichnet werden. Z 1 gilt
sinngemäß;
4. - die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2
geschuldeten Steuerbeträge und
- die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter
Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldet wird, getrennt nach
Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge
aufgezeichnet werden;
5. - die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige
Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen aus
geführt worden sind,
- die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte, soweit
für sie die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a
entsteht,
- und die auf diese Entgelte entfallende Steuer fortlaufend
aufgezeichnet werden;
6. die Bemessungsgrundlage (§ 5) von eingeführten Gegenständen und
die für ihre Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer unter
Angabe des Tages der Entrichtung fortlaufend aufgezeichnet
werden;
7. die aufgezeichneten Entgelte (Z 1 und 2) und Steuerbeträge sowie
die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2,
§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a, mindestens zum Schluss jedes
Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.
(3) Der Unternehmer kann die im Abs. 2 Z 1 und 2 festgelegte
Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, daß er Entgelt und
Steuerbetrag in einer Summe aufzeichnet. Die Verpflichtung zur
Trennung von Entgelten nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen
wird hiedurch nicht berührt.
Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der
Unternehmer die Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen.
(4) Der Unternehmer kann die im Abs. 2 Z 5 festgelegte
Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, daß er Entgelt und
Steuerbetrag in einer Summe, getrennt nach den in den
Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Spätestens
zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die
Summe der Entgelte und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen und
aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Abs. 2 Z 5 und
6 entfällt, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, für die der
Vorsteuerabzug nach 12 Abs. 1 ausgeschlossen ist; die Verpflichtung
entfällt nicht, insoweit der Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
steuerfreie Umsätze tätigt.
(5) In den Fällen des § 12 Abs. 4 und 5 Z 2 müssen aus den
Aufzeichnungen des Unternehmers jene Vorsteuerbeträge leicht
nachprüfbar zu ersehen sein, welche den zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind.
Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Entgelte für die
Umsätze, die nach § 12 Abs. 3 den Vorsteuerabzug ausschließen,
getrennt von den übrigen Entgelten aufzuzeichnen, wobei die
Verpflichtung zur Trennung der Entgelte nach Abs. 2 Z 1 und 2
unberührt bleibt.
(6) Macht der Unternehmer von der Vorschrift des § 12 Abs. 7
Gebrauch, so hat er die Aufzeichnungspflichten der Abs. 1 bis 5 für
jeden Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 12 Abs. 10
bis 12 hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den
Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden
Kalenderjahren durchzuführen ist.
(7) Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine
Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2
und Abs. 3 nicht zumutbar ist, kann das Finanzamt auf Antrag
gestatten, daß sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung
des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren
zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem
Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen,
abweicht.
(8) Hängt die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis ab, so
sind die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im
Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland
aufzubewahren; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus
leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
(9) Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz
gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von
der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 befreit.
(10) Die Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne
des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a betreffen, sind zwölf Jahre aufzubewahren.
Die Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6
Abs. 1 Z 9 lit. a betreffen und bei denen der Berichtigungszeitraum
19 Jahre beträgt (§ 12 Abs. 10a), sind zweiundzwanzig Jahre
aufzubewahren.