Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 3 Lieferung

§ 3. (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den
Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen
Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den
Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag
durch einen Dritten verschafft werden.
(2) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme
eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten
vorliegen, oder
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke
von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine
Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt haben.
(3) Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen dem Kommittenten und
dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt
die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung durch den
Kommissionär als ausgeführt.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines
vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwendet
er hiebei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als
Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um
Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung). Das gilt
auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest
verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder
Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm
übergebenen Gegenstandes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich
die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen,
die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an
Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden
Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt,
wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(6) Als Bearbeitung oder Verarbeitung gilt jede Behandlung des
Gegenstandes, durch welche nach der Verkehrsauffassung ein neues
Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht.
(7) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur
Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
(8) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder
den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort
als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer
oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt
vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter
befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt
wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an
den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.
(9) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder
Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten
aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist
diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der
Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu
entrichtenden Umsatzsteuer ist.
(10) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in
einer Lieferung besteht.
(11) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem
Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung
innerhalb der Gemeinschaft geliefert, so gilt der Abgangsort des
jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort
der Lieferung.
(12) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne
des Abs. 11 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung
zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels
im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des
Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der
erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das
Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten
Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem
Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt
gelten als gesonderte Beförderungen.