§ 82. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung
und
Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand,
daß die Voraussetzungen des § 83 Abs.
2 Z 1 und 4 vorliegen, steht
einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.