Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 83 Steuerschuldner

§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug
Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,
2. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder
seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen
ist,
3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4
vorliegen,
4. eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird.