Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 63 Freibetragsbescheid

§ 63. (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid
einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung
sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu
erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden
Beträge berücksichtigt wurde:
1. Werbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 67 Abs. 12
oder § 77 Abs. 3 zu berücksichtigen sind,
2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 und
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich
der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung
einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge
an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen.
3. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
4. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom
Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im
Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.
Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
- Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der
Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
- bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
- bei einem jährlichen Freibetrag unter 90 Euro,
- wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein
Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die
angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen
festgesetzt werden.
(2) Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen
Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren
als den sich gemäß Abs. 1 ergebenden Freibetrag festzusetzen.
(3) Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der
Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt
wurde, auszuweisen.
(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von
einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das
laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass
im Kalenderjahr
- zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von
mindestens 900 Euro oder
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne
des § 34 Abs. 6 vorliegen.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig
mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine
Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu
erstellen. Die Einschränkung des Abs. 1 Z 3 ist bei diesem
Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.
(5) Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende
Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid
und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.
(6) Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen,
ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu
widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber anzuführen.
(7) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre
Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte
(§ 81) geltend zu machen.
(8) Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Abs. 1
bei Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 gegenüber den bei der
Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als
Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen
offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt
werden.