Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 18 Sonderausgaben

§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens
als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind:
1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen
Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde
Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und
dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit
abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten,
dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben
sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung
(§ 29 Z 1) übersteigt. Stellt eine aus Anlaß der Übertragung
eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils
vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene
Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten
oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn
- keine Betriebsausgaben vorliegen und
- keine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden
Lasten vorliegen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung
und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last
wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach § 20
Abs. 1 Z 4 erster Satz ausgeschlossen ist.
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich
des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche
im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu
einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung,
ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung
in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich
der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie
ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung
(§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung),
ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung
(§ 108b),
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie
nach § 108a in Anspruch genommen wird.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das
Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat
oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall
(Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der
Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist,
für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den
Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und
überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem
Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein
Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet,
dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als
zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig,
wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart
ist.
Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen
Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein
Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn
aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne
Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst
rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend
ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als
Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom
Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger
geleistet werden. Bauträger sind
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und
tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von
Wohnungseigentum ist
- Gebietskörperschaften.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber
in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine
Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht
maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der
achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen
Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein
Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn
mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes
Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum
zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann
auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein.
Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 2002, die mindestens zu zwei
Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die
Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den
Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten sind
abzugsfähig.
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über
unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen
befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den
Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den
Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im
Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen
für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der
in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
4. Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von
Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und
für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von
Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit. b, die den
Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen.
Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einem
inländischen Kreditinstitut
- gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der
Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien
erworben und
- durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt
werden.
Das Kreditinstitut hat dem Steuerpflichtigen die Anschaffung der
Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die
Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu
bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von
dem Kreditinstitut dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.
5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 75 Euro jährlich.
6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen
geleistet werden.
7. Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4
Z 5 und 6, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen.
Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben
abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 insgesamt 10%
des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht
übersteigen.
(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme
der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich
des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von
60 Euro jährlich abzusetzen.
(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:
1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 kann der
Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen
nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und
für seine Kinder (§ 106) leistet.
2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich
des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs-
und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von
2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
- um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener-
oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
- um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und
2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst
unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben
geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den
Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein
Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach
Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als
Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, so
vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach
Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein absetzbarer Betrag
mehr ergibt.
3. a) Soweit Beträge nach Abs. 1 Z 3 als Sonderausgaben anerkannt
worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht
nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In
gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7
Z 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer
(Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach
Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden.
b) Abs. 1 Z 3 ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in
Z 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder
Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw.
Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer)
andererseits nicht identisch sind.
4. a) Junge Aktien im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind Aktien,
aa) die im Rahmen der Gründung gegen Bareinzahlung mit
sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages
(Nennbetrag und Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten
ab der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch
angeschafft werden,
bb) die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung
mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages
(Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im
Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten
Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der
Eintragung der Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals in das Firmenbuch angeschafft werden oder
bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die
Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird.
Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer
Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf
Erhöhung des Grundkapitals (§ 149 Abs. 1 des
Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der
Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des
Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des
Grundkapitals (§ 177 des Aktiengesetzes 1965) gefaßt
wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch
eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der
Aktiengesellschaft (§§ 219 und 245 des Aktiengesetzes
1965, § 2 des Bundesgesetzes über die Umwandlung von
Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187/1954).
Die jungen Aktien müssen zur Gänze von einem oder mehreren
Kreditinstituten gemeinsam übernommen werden. Die für die
Zeichnung der Aktien aufgewendeten Geldmittel müssen der
Aktiengesellschaft zusätzlich zugeflossen sein. Nicht
begünstigt sind Aktien, für die Garantien hinsichtlich des
Wertes oder der Dividendenansprüche abgegeben werden.
b) Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind
Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,
aa) die den Sektionen ,,Gewerbe`` oder ,,Industrie`` einer
Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren
Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den
Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen
Geschäftsführung nachweislich die industrielle
Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland,
ausgenommen die Herstellung elektrischer Energie, Gas,
Wärme oder Wohnbauten, ist und
bb) für die keine allgemeinen Ausfallshaftungen für den Fall
der Insolvenz übernommen worden sind.
c) Als Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im
Sinne der lit. b gilt bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren
Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von
Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und
organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des
Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle
Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in
Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß
die Mittel aus der Kapitalerhöhung nachweislich zur Übernahme
des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei
einer Aktiengesellschaft im Sinne der lit. b verwendet
werden.
d) Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der
in lit. a bis c genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die
Nachweispflicht entfällt insoweit, als das Finanzamt auf
Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen
dieser Voraussetzungen bescheinigt.
(4) In folgenden Fällen sind die als Sonderausgaben abgesetzten
Beträge nachzuversteuern:
1. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2)
hat zu erfolgen, wenn
- die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den
Erlebensfall innerhalb von zwanzig Jahren seit
Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder
rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der
Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das
41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend Abs. 1 Z 2
- innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß eine
Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag erfolgt
- die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag ganz
oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder
nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch
eine Kapitalzahlung abgegolten werden.
Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn
- die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung
abgetreten oder verpfändet wurden
- die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder
- der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten
Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind.
Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung oder
Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2
letzter Satz) führen, müssen dem Wohnsitzfinanzamt ohne
amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitgeteilt werden
- vom Versicherungsunternehmen im Falle des Rückkaufs,
der Abgeltung der Ansprüche aus einem
Rentenversicherungsvertrag sowie einer Vorauszahlung, einer
Verpfändung oder einer sonstigen Rückvergütung,
- vom Steuerpflichtigen in allen übrigen Fällen.
Im Falle der Verminderung der absetzbaren
Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) entfällt
die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten Beträge mit
künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden.
2. a) Eine Nachversteuerung von achtjährig gebundenen Beträgen
(Abs. 1 Z 3 lit. a) hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf
von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge
ganz oder zum Teil rückgezahlt werden.
Eine Nachversteuerung erfolgt nicht,
- wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum
(Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird
- wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers
aufgelöst wird oder
- soweit die rückgezahlten Beträge wieder für Zwecke der
Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung verwendet
werden.
Die im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Bauträger sind
verpflichtet, die Umstände, die zu einer Nachversteuerung
führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb
eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.
b) Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen hat zu erfolgen, wenn die
Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 lit. b nicht gegeben sind.
Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken sind nachzuversteuern,
wenn nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt
werden, aus denen die Verwendung des Grundstücks zur
Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
erkennbar ist. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der
Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.
c) Eine Nachversteuerung von Darlehensrückzahlungen (Abs. 1 Z 3
lit. d) hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als
Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung
erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen
verstorben ist.
3. Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von
Genußscheinen und jungen Aktien (Abs. 1 Z 4) hat zu erfolgen,
wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren
seit ihrer Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder
entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem
Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien
gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes und
gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Spaltung von
Kapitalgesellschaften gilt insoweit nicht als Entnahme aus dem
Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden. Eine
Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen gilt insoweit
als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder
der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn das
übernehmende Kreditinstitut die Verpflichtungen im Sinne dieser
Ziffer übernimmt und das übertragende Kreditinstitut hievon
verständigt. Die Verständigung ist von dem übertragenden
Kreditinstitut zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die
Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines
Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten
Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der
Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der
rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung
führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von
Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von dem depotführenden
Kreditinstitut, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen
dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats ohne amtliche
Aufforderung mitzuteilen. Die Nachversteuerung erfolgt nicht,
soweit a) in den Fällen des Übergangs von Todes wegen, der
Abgeltung
eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen
aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung
des Nachlasses oder der Übertragung auf einen Ehegatten bei
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher
Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe die Genußscheine oder jungen Aktien
weiter bei dem Kreditinstitut hinterlegt bleiben. In diesen
Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen
obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen.
b) innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Tatsachen, die zur
Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen
- in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten
Ausgaben bzw.
- in den Fällen der Auflösung eines Beteiligungsfonds bzw.
der Kapitalherabsetzung oder Abwicklung einer
Aktiengesellschaft in Höhe der rückgezahlten Beträge
Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien
bei dem depotführenden Kreditinstitut erworben und hinterlegt
werden (Ersatzbeschaffung). Das Kreditinstitut hat
Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden
werden kann, unter Anwendung des Abs. 1 Z 4 zu bescheinigen.
Ausgaben für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien
können nicht nach Abs. 1 Z 4 abgesetzt werden; in diesen
Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab
dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder
Aktien, deren Anschaffungskosten als Sonderausgaben abgesetzt
wurden.
(5) Die Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge
hat mit einem Steuersatz von 30% für jenes Jahr zu erfolgen, in dem
die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.
(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem
vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt
worden sind und
- soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.
(7) Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind
auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3
ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen.