Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 5 Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren
Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende
Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. §
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Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein
Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten
Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als
protokollierter Gewerbetreibender.
(2) Abs. 1 ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur
anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO
besteht.