Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 20 Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen
werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder
Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen
berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für
Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und
Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und
Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und
Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9
nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben.
Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige
nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für
Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der
Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze
für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische
Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht
eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an
ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1
Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche
Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf
einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige
Zuwendungen liegen auch vor,
- wenn die Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes
beträgt oder
- soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen
hohe Gegenleistungen gewährt werden und
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung
von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde
Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei
Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart
unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß
der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente
oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der
erste Satz anzuwenden.
5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit
gerichtlicher Strafe bedroht ist.
6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf
den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der
Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer
nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht.
(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen
und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit
Kapitalerträgen im Sinne des § 97 oder mit Kapitalerträgen, die
gemäß § 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden,
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht
abgezogen werden.
(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht
als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des
Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche
Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den
einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei
Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden