Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 10 Investitionsfreibetrag

§ 10. (1) Bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
Anlagegütern kann der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag
von höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd geltend machen. Der Investitionsfreibetrag beträgt
von den nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten höchstens 15%, von den nach dem 30. April 1995
anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 9%. Die
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
Bilanzierende Steuerpflichtige müssen die Investitionsfreibeträge
eines jeden Wirtschaftsjahres in einer Summe gesondert bezeichnet
ausweisen. Mit Ablauf des vierten auf das Jahr der Anschaffung oder
Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres sind die
Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert
geltende Rücklage steuerfrei zu übertragen.
(2) Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter
geltend gemacht werden, die
- eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier
Jahren haben und
- in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der
Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer
entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt
werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte
verwendet.
(3) Für Gebäude darf der Investitionsfreibetrag nur insoweit
geltend gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen
oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind.
Für Gebäude, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte
(ausgenommen betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, steht
für vor dem 1. Februar 1993 anfallende Anschaffungs- oder
Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag nur zu, wenn der
ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von
Wirtschaftsgütern ist.
(4) Für Kraftfahrzeuge beträgt der Investitionsfreibetrag
höchstens 10%, für lärmarme Kraftfahrzeuge (§ 8b der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 in der Fassung der
Verordnung vom 23. August 1989, BGBl. Nr. 451) höchstens 15%. Für
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder kann ein
Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Der
Investitionsfreibetrag steht jedoch zu für
- Fahrschulkraftfahrzeuge und
- Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die
Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996 erlassen
werden. Für gebrauchte Lastkraftwagen darf ein
Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Für
unkörperliche Wirtschaftsgüter beträgt der Investitionsfreibetrag
höchstens 10%. Für Kraftfahrzeuge und für unkörperliche
Wirtschaftsgüter beträgt der Investitionsfreibetrag von den nach dem
30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten
höchstens 6%; Abs. 4 vierter Satz ist nicht mehr anzuwenden.
(5) In folgenden Fällen darf ein Investitionsfreibetrag weder
gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer
Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht
werden:
- Für Luftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen,
ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) und der
Zivilluftfahrerschulen.
- Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt
werden.
- Bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines
Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen ist.
- Für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die unmittelbar oder mittelbar
zur entgeltlichen Überlassung an den Veräußerer (sale and lease
back) oder zur Rückveräußerung an den Veräußerer (sale and sale
back) bestimmt sind.
- Für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die von einem
Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15
des Aktiengesetzes 1965 erworben werden.
- Für Rechte auf entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern,
ausgenommen die Werknutzungsbewilligung und das
Werknutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes,
gewerbliche Schutzrechte, gewerbliche Erfahrungen und
Berechtigungen.
- Für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen
Überlassung bestimmt sind, sowie für unkörperliche
Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb
eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes erworben
werden.
(6) Soweit eine Investitionsrücklage (ein steuerfreier Betrag)
bestimmungsgemäß zu verwenden ist, kann ein Investitionsfreibetrag
nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden.
(7) Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die
Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über einen
Bilanzstichtag hinaus, so kann der Investitionsfreibetrag bereits von
den in der jeweiligen Bilanz zu aktivierenden Teilbeträgen der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Jahr
entfallen, geltend gemacht werden. Ändern sich nachträglich die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dann ist der
Investitionsfreibetrag im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen
(zu erhöhen oder zu vermindern).
(8) Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte
Investitionsfreibeträge ein Verlust, so ist der Verlust insoweit
weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig. Ein
solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem
Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
(9) Der Investitionsfreibetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn
Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd oder durch
bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage geltend
gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Wirtschaftsjahren
(Abs. 1)
- aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder
- in eine ausländische Betriebsstätte verbracht werden.
Die gewinnerhöhende Auflösung hat im Jahr des Ausscheidens oder der
Verbringung zu erfolgen. Im Falle des Ausscheidens eines
Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs
unterbleibt die gewinnerhöhende Auflösung des
Investitionsfreibetrages.
(10) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, darf ein
Investitionsfreibetrag nur für jene Wirtschaftsgüter in Anspruch
genommen werden, die in einem besonderen Verzeichnis ausgewiesen
werden. Dieses Verzeichnis hat folgendes zu enthalten:
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- Anschaffungs- oder Herstellungstag,
- Name und Anschrift des Lieferanten,
- den geltend gemachten Investitionsfreibetrag.
Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt
vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen
Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen
Investitionsfreibetrag in Anspruch nimmt, so hat das Finanzamt dem
Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des
Verzeichnisses zu setzen.