§ 88 Verpflichtung der Arbeitnehmer
§ 88. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan
jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes
zu
geben und auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen
Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer
vorzulegen.
(2) Das Prüfungsorgan ist auch berechtigt, von Personen, bei denen
es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede
Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.

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