§ 80 Lohnsteueranmeldung
§ 80. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen,
daß ein
Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt,
eine
Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens
am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81) zu übersenden.
Der Arbeitgeber hat in der
Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene
Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären,
wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (§
79 Abs. 1).
(2) Hat das Finanzamt der Betriebsstätte die Abgabe der
Lohnsteueranmeldung verlangt, so muß der Arbeitgeber die
Lohnsteueranmeldung auch dann abgeben, wenn er im Anmeldungszeitraum
keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem
Fall in der Lohnsteueranmeldung zu erklären, daß er im
Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der
Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer
Lohnsteueranmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer nicht mehr
beschäftigt und dies dem Finanzamt mitteilt.

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