§ 78 Einbehaltung der Lohnsteuer
§ 78. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei
jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch
Vorschuß- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen
auf
erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus
einer
gesetzlichen Krankenversorgung.
(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn während
eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe
in
Teilbeträgen auszahlen (Abschlagszahlung) und erst für den
Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vornehmen, können die
Lohnsteuer abweichend von Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung
einbehalten. Voraussetzung ist, daß die Lohnabrechnung bis zum
15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Das Finanzamt kann
jedoch anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten
ist.
(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur
Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er
die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten
Vorteilen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter
Berücksichtigung des Wertes der geldwerten Vorteile (§ 15 Abs.
2)
einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag,
soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der
Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der
Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des
Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten und daraus
die
Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.
(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der
Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für
den im
Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese
Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Bruttobezüge gemäß § 25,
- Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß §
16 Abs. 1 Z 3
lit. a, Z 4 und Z 5,
- Pflichtbeiträge gemäß § 16
Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,
- Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,
- die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur
Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und
den geleisteten
Beitrag,
- Lohnsteuer.

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