§ 73 Durchführung des Jahresausgleichs
§ 73. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer
neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht
einzubeziehen, die gemäß §§ 67
oder 68 steuerfrei bleiben oder mit
den festen Steuersätzen des § 67 oder mit
den Pauschsätzen des § 69
Abs. 1 zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs
gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge
als ein Bezug, der
mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von
dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.
(2) Unter Beachtung des Abs. 1 zweiter Satz ist bei der
Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene
steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25)
1. durch das Finanzamt um
- Werbungskosten (§ 16)
- Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 bis 5)
- außergewöhnliche Belastungen (§§
34 und 35)
- den Landarbeiterfreibetrag (§ 104)
- den Freibetrag gemäß § 105
2. durch den Arbeitgeber um
- Pauschbeträge gemäß §§ 16
Abs. 3 und 18 Abs. 2
- Beträge gemäß § 62 Abs. 2 Z
1 bis 5, 7
bis 9
- tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß §
18 Abs. 1 Z 5
- bei Einkünften, die den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die
freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und
Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs.
2 Z 1 zu
berücksichtigen waren,
zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf
gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als
Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden
Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge
(§ 57
Abs. 1 bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet.
(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume
entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer
gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene
Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung
des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende
Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu
erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag
vorzuschreiben. § 33 Abs. 8 ist anzuwenden. Der
vorzuschreibende
Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im
Sinne des § 72 Abs. 3 Z 1 und 2 nicht höher
sein als der 120 000 S
übersteigende Betrag.

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