§ 7 Absetzung für Abnutzung
§ 7. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung
durch
den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer
der Verwendung oder Nutzung.
(2) Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs
Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag
abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.
(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß §
4 Abs. 3 ermitteln,
müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen.
Das
Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes
zu enthalten:
- Anschaffungstag,
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- Name und Anschrift des Lieferanten,
- voraussichtliche Nutzungsdauer,
- Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und
- den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).

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