§ 51 Aushändigung der Lohnsteuerkarten
§ 51. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so
durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember
im
Besitz der Arbeitnehmer befinden.
(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der
Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post
den
Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der
Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die
Ausschreibung fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (§
52),
öffentlich bekanntzumachen.

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