Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 45 Vorauszahlungen

§ 45. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer
einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu
entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den
Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für
ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr
abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1
Z 2.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals
für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um
4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um
weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte,
die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den
Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der
Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit einem
entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden.
Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen
würde, sind mit Null festzusetzen.
(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab
Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende
Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der
Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist,
sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des
nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen
(Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt
Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende
Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf
Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September
gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren.
Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die
erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann
ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung)
innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu
entrichten.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die
sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung
zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge
gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die
Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind
Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden.
(5) Im Kalenderjahr 2002 kann ein Antrag auf eine Änderung der
Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt
werden.