§ 40 Erstattung von Absetzbeträgen
§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs.
1)
oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben, eine Veranlagung und
liegen auch keine ausländischen Einkünfte vor, so ist auf Antrag
des
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag im Ausmaß von jeweils 364 Euro zu
erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende
des
jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die
Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG
anzuführen.

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