§ 38 Verwertung von Patentrechten
§ 38. (1) Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung
patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen
enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte
des auf das
gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese
Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu.
(2) Der patentrechtliche Schutz muß für jenen Zeitraum gegeben
sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung
veräußert wird. Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich
geschützt sein, in dem sie im Sinne des Abs. 1 verwertet wird;
erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung
in Österreich patentrechtlich geschützt ist.
(3) Der ermäßigte Steuersatz steht nur dann zu, wenn der aufrechte
Patentschutz nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist für jeden
Veranlagungszeitraum der Einkommensteuererklärung anzuschließen.

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