§ 36 Sanierungsgewinne
§ 36. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne,
das sind
Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der
Sanierung entstanden sind.
(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch
Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen
Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines
Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung) entstanden sind,
so gilt
für die Berechnung der Steuer Folgendes:
1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch
ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der
sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des
Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.
3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer
einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.

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