§ 33 Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 3 640 Euro ................. 0%
für die nächsten 3 630 Euro ............... 21%
für die nächsten 14 530 Euro .............. 31%
für die nächsten 29 070 Euro .............. 41%
für alle weiteren Beträge des Einkommens .. 50%.
(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die
Absetzbeträge nach den Abs. 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für
Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge
im
Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als
sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des §
3 Abs. 2 ist
der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag
heranzuziehen.
(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 1 264 Euro jährlich
steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag
vermindert sich gleichmäßig einschleifend für die Einkommensteile
von 10 000 Euro bis 15 000 Euro um ................. 375 Euro,
von 15 000 Euro bis 21 800 Euro um ................. 272 Euro,
von 21 800 Euro bis 35 511 Euro um ................. 617 Euro.
(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen
nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht
dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des §
1
Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners
nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der
mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4 400 Euro jährlich,
sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt.
Die
nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach §
3 Abs. 1 Z 10 und 11
und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien
Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere
steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner
zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne
der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne
der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich
hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem
weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird
überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von
364 Euro jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger,
der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe) Partner lebt.
3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag
von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht
bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzuwenden.
b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem
Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz
1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd
getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird,
den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet
er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den
gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein
Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein
Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen
mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen
für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag
nur einmal zu.
c) Abweichend von lit. a steht im Jahr 1999 einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S
für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für
jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen
folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die
Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der
Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z
4) ist. Dieser
Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu
berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5
nicht zu, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu
400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des
§ 25
Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen
und
gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs.
1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4
bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der
Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3
nicht zu. Der
Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend
zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 16 715 Euro und
21 800 Euro auf Null.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ,
so sind
- der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von
höchstens 364 Euro sowie
- bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen)
und
der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 4 und 5, höchstens
aber 110 Euro jährlich,
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2
berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der
Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen.
Der Kinderabsetzbetrag
gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer
außer
Ansatz.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
(10) Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der
Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach
Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese
Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht
nochmals abzuziehen.

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