§ 23 Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung,
die
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die
Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft
noch
als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie
insbesondere offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die
Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im
Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für
die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des §
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