§ 17 Durchschnittssätze
§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne
des § 22
oder des § 23 können die Betriebsausgaben
im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit
einem Durchschnittssatz
ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer
kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im
Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen,
vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
- sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung)
einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne
des § 22.
Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt
werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen,
Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und
ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO)
einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für
Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit
diese
unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des §
4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt
voraus, daß
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig
Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne
des
§ 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
nicht mehr als
220 000 Euro betragen,
3. aus der Aufstellung der Betriebsausgaben (§ 44
Abs. 4)
hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von der Pauschalierung
Gebrauch macht.
(3) Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der
Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs.
1 auf die
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im Rahmen
der Gewinnermittlung
gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung
der Betriebsausgaben nach den
allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute
Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß
Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
(4) Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung
des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für
Gruppen von
Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind
auf
Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse
bei der
jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche
Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in
denen weder
eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher
oder
Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach §
4
ermöglichen.
(5) In der Verordnung werden bestimmt:
1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden
sind.
2. Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale.
Als solche kommen insbesondere in Betracht:
a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart
und der Einheitswert.
b) Bei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der
Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte
und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen.
3. Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von
Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und
Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder
von anderen, für einen Rückschluß auf den Umsatz und Gewinn
geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann
bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die
Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach
Durchschnittssätzen ermittelt werden.
4. Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze
anzuwenden sind.
5. Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung
von Aufzeichnungen gewährt werden.
(6) Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für
Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege
für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen
Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

|