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§ 16 Werbungskosten
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und
Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern
sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im
folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der
durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Werbungskosten sind
bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende
Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch
Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn
die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer
Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur
insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge
(Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen
derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der
Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.
2. Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf
Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur
Einnahmenerzielung dienen.
3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei
Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind
nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
- Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich
nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der
beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig
festgesetzter Höhe abgezogen werden.
4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Sozialversicherung.
b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die
vom
Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und
Verkehrsbetriebe AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und
öffentliche Einrichtungen und nach der
Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der
Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten
öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu
Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur
Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von §
25
Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.
e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-,
Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer
Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen
gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen,
die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen
gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer
Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen
gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit
abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen
in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen
Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspricht.
g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder
ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger
sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren
Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag
von ihrem Wohnort dorthin begeben.
h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen,
die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung
zu leisten sind.
5. Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete
Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über
die
Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3)
abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden
zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 384 Euro jährlich
40 km bis 60 km 768 Euro jährlich
über 60 km 1 152 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 210 Euro jährlich
20 km bis 40 km 840 Euro jährlich
40 km bis 60 km 1 470 Euro jährlich
über 60 km 2 100 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b
und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem
amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der
Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§
76) zu nehmen.
Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung
dieser
Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb
eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage
sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in
denen
sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub
(Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§
26 Z 5)
befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und
c
nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr
Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c
ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist
die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8
anzuwenden.
8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§
7 und
8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht
zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z
11 und 12 zu
berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.
b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte
Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem
unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind
auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
c) Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben,
sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder
hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von
Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung
für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein Gebäude
vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges Wirtschaftsgut
vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann
darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden.
e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a
bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus §
26 Z 4
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für
Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem
neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen
sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten
zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung
des
§ 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift
zu berücksichtigen.
Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind
Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium,
wenn
das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten
beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme
darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen
Berufsfeld ermöglicht.
(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung)
von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der
Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt
wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis
zu
jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen)
hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim
laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.
(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften
erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro
jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den
Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und §
57
Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem
Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung
auf den
Pauschbetrag sind abzusetzen:
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der
Betriebsratsumlagen
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5
- der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
- dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1
Z 6
letzter Satz) und
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.

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