Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 125 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 125. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden,
3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem
31. Dezember 1988, sofern sich aus § 123 nicht anderes ergibt.