§ 124a
§ 124a. (Verfassungsbestimmung)
1. § 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 gelten für Beiträge an Bausparkassen, die nach dem
31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für
Vertragsverhältnisse, die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996
enden.
2. § 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 11, § 4 Abs. 12, § 8
Abs. 2,
§ 8 Abs. 6, § 12 Abs. 3, § 12 Abs. 8, § 15 Abs. 4, §
27 Abs. 1 Z 7,
§ 28 Abs. 3 Z 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 1 Z 2 und §
97 Abs. 1
und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996,
sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996
anzuwenden.
3. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 18 Abs. 3 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d und e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die
Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch
Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
4. § 24 Abs. 4 und Abs. 6 und § 37, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig auf Vorgänge nach
dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft
zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 noch nicht anzuwenden,
wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem
15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.

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