§ 121 Vorauszahlungen
§ 121. (1) Die nach § 45 EStG 1972 für
Kalenderjahre ab 1989
festgesetzten Vorauszahlungen sind um 5% zu erhöhen.
(2) Werden die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995 und die
folgenden Kalenderjahre nicht
a) erstmals oder
b) auf Grund einer nach dem 1. Mai 1995 erfolgten Anpassung oder
c) auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das veranlagte
Kalenderjahr 1995
festgesetzt, so gilt folgendes:
1. Ein Investitionsfreibetrag gemäß § 10
kann von Anschaffungs-
oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), die in einem Betrieb in
Wirtschaftsjahren im Sinne der Z 2 anfallen, nur dann
gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage
(eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden, wenn neben
den Vorauszahlungen gemäß § 45 bis zum 15.
Oktober des
betreffenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung entrichtet
wird. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Betrieb unter
Fortführung der Buchwerte erworben worden ist. Bei
Mitunternehmerschaften sind die Verhältnisse des jeweiligen
Mitunternehmers in Beziehung auf die seinem Mitunternehmeranteil
betraglich zuzuordnenden Investitionsfreibeträge maßgeblich.
2. Wirtschaftsjahre gemäß Z 1 sind jene, die im Kalenderjahr, in
dem die Sondervorauszahlung zu entrichten ist, sowie im
folgenden Kalenderjahr enden.
3. Die Sondervorauszahlung errechnet sich von jenen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten (Teilbeträgen) im betreffenden Betrieb,
für die bisher ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden
ist. Maßgeblich ist dabei die gewinnmindernd oder durch
Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien
Betrages) erfolgte Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags
für jene Wirtschaftsjahre, die im letztveranlagten Kalenderjahr,
dessen Einkommensteuerschuld Grundlage für die Vorauszahlungen
gemäß § 45 ist, enden. Es sind dabei die
steuerlichen
Beurteilungen zum 30. September des betreffenden Jahres zu
berücksichtigen.
4. Die Sondervorauszahlung beträgt 3% von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (Teilbeträgen), hinsichtlich der dem
Kalenderjahr 1993 zuzuordnenden Investitionsfreibeträgen 4% der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge).
5. Die Steuerschuld für die Sondervorauszahlung entsteht mit der
Einreichung der Anmeldung der selbst berechneten
Sondervorauszahlung im Ausmaß des angemeldeten Betrages. Die
Anmeldung ist nach einem amtlichen Vordruck einzureichen. Die
Sondervorauszahlung wird am 15. Oktober des betreffenden Jahres
fällig. § 221a Abs. 3 der Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß
für die Z 1.
6. Die Sondervorauszahlung ist auf die Einkommensteuerschuld des
betreffenden Kalenderjahres anzurechnen.
(3) Für die Vorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 gilt
folgendes:
1. Bei der Festsetzung (§ 45 Abs. 1) der Vorauszahlungen
ist von
jener Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr
auszugehen, die sich ohne Vornahme eines Verlustabzugs (§ 18
Abs. 6 und 7) ergibt.
2. Erfolgt für ein Kalenderjahr keine Festsetzung im Sinne der Z 1
oder ergibt sich auch ohne Vornahme eines Verlustabzugs für das
letztveranlagte Kalenderjahr keine aus einem Einkommen
abgeleitete Einkommensteuerschuld, so sind die Vorauszahlungen
entsprechend der Z 1 anzupassen. Über Aufforderung des
Finanzamtes hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Oktober eines
Jahres eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die
Anpassung erforderlichen Angaben enthalten sind. Wird die
Erklärung nicht eingereicht, so ist die Höhe der Vorauszahlungen
von Amts wegen zu ermitteln.
3. Bescheide über Festsetzungen (Z 1) und Anpassungen (Z 2) können
abweichend von § 45 Abs. 3 jedenfalls bis zum 15. November
erlassen werden.
4. Der nach § 45 unter Beachtung der Z 1 und 2 ermittelte
Betrag an
Vorauszahlungen ist um 5% zu erhöhen.
(4) Bei den Vorauszahlungen des Jahres 1999 ist der nach § 45
ermittelte Betrag um 5% zu erhöhen.
(5) Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines
früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung
einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein späteres
Kalenderjahr maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese
Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstmalig
festgesetzt worden, so gilt Folgendes:
1. Bei der Festsetzung (§ 45) der Vorauszahlungen ist
von jener
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr
auszugehen, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 2
Abs. 2b ergibt.
2. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 4/2003)
3. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 4/2003)
4. Beantragt der Steuerpflichtige, die Vorauszahlung mit einem
geringeren als dem sich aus den Z 1 bis 3 ergebenden Betrag
festzusetzen, so darf diesem Antrag nur stattgegeben werden,
wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und
detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens
vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.
5. Die Z 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vorauszahlung
keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu Grunde
liegen.

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