Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 117 Sonderausgaben

§ 117. (1) Der dritte Satz des § 18 Abs. 1 Z 2 ist hinsichtlich der
für den Fall des Ablebens zu vereinbarenden Versicherungssumme auf
Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988
abgeschlossen wurden.
(2) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989
abgeschlossen worden sind, treten an die Stelle der im § 18 Abs. 1
Z 2 und Abs. 4 Z 1 genannten Zeiträume von zehn bis zwanzig Jahren
folgende Zeiträume:
1. Zehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem
7. September 1979 gestellt wurde. Weiters ist für solche
Versicherungsverträge § 18 Abs. 4 Z 1 hinsichtlich der
Vorauszahlung und Verpfändung nicht anzuwenden.
2. Zehn bis fünfzehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß
nach dem 6. September 1979 gestellt wurde. Weiters tritt bei
solchen Versicherungsverträgen an die Stelle des im § 18 Abs. 1
Z 2 und Abs. 4 Z 1 genannten 41. Lebensjahres das 46.
Lebensjahr.
(3) Wurden für Beiträge (Versicherungsprämien) im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 2 vor dem 1. Jänner 1989 anstelle des geleisteten
Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben
in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2
in Anspruch genommen werden.
(4) Eine Nachversteuerung von Beträgen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3
lit. a EStG 1972, die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden, hat
wegen Unterschreitens der achtjährigen Bindungsfrist nicht zu
erfolgen.
(5) § 18 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Nachversteuerung von
Sonderausgaben, die bei der Einkommensermittlung für Zeiträume vor
dem 1. Jänner 1989 zu berücksichtigen waren.
(6) § 18 Abs. 6 gilt auch für Verluste, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes entstanden sind. § 18 Abs. 7 gilt erstmals für
Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.
(7) 1. (Verfassungsbestimmung) Bei der Veranlagung für die Jahre
1996 und 1997 ist ein Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) nicht
zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene
Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995
abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den
Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.
2. In Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren
von einem bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1996
oder 1997 zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder
Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, kann der
Steuerpflichtige beantragen, daß die steuerliche Erfassung
des betreffenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder
Liquidationsgewinnes insoweit auf das Veranlagungsjahr 1998
verschoben wird.