§ 111. Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften über
öffentliche Abgaben oder Beiträge auf Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 (EStG 1972), so treten an
die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes.