§ 108i Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche
§ 108i. (1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab
Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann
der
Steuerpflichtige
1. die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden
Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des
§ 108g Abs. 5 ein,
2. die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere
Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,
3. die Überweisung seiner Ansprüche
a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie
für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene
Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend
von
§ 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden kann, dass die
Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres
auszuzahlen ist, oder
b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen
Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem
Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines
unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 23g Abs. 2 Z 2
des Investmentfondsgesetzes 1993 oder
c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte
bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des
Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15
Abs. 3 Z 10 PKG
verlangen.
(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die
Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von
§ 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig.
Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von
Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die
Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in
Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember
2004 zulässig.

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