§ 101 Abfuhr der Abzugsteuer
§ 101. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates
gemäß § 99 einbehaltenen Steuerbeträge
unter der Bezeichnung
,,Steuerabzug gemäß § 99 EStG`` spätestens
am 15. Tag nach Ablauf
des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt (§ 59
der
Bundesabgabenordnung) bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt (§ 55
der
Bundesabgabenordnung) abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere
Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe
ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.
(2) Der Schuldner hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge
laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den
Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie
die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer
enthalten. Das nach Abs. 1 zuständige Finanzamt kann den Schuldner
ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit
andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges
hinreichende Aufzeichnungen geführt werden.
(3) Der Schuldner hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates dem nach Abs. 1 zuständigen Finanzamt die Höhe der
dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen
Steuerbeträge mitzuteilen.

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