§ 1 Persönliche Steuerpflicht
§ 1. (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen,
die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in-
und ausländischen Einkünfte.
(3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen,
die
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im
§ 98 aufgezählten Einkünfte.
(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische
Einkünfte
im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte
im
Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer
unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.975 Euro betragen.
Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung
der
Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden
dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung
der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

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