Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

 

§ 9 Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt

§ 9. (1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind:
1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen,
Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die
Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der
Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind;
2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen
von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in § 1 bezeichneten
Wasserfahrzeuge bestimmt sind;
3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in § 1
bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind
die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von
Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei;
4. andere als die in den § 1 und 2 bezeichneten sonstigen
Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 1
bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer
Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind:
1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen,
Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur
Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen
Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder
Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken
durchführen;
2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen
von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in § 1 bezeichneten
Luftfahrzeuge bestimmt sind;
3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in § 1
bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
4. andere als die in den § 1 und 2 bezeichneten sonstigen
Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 1
bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer
Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen
vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein