Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 8 Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr

Text
§ 8. (1) Eine Lohnveredlung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn der
Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber zu diesem Zweck
in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im
Gemeinschaftsgebiet erworben hat, bearbeitet oder verarbeitet (§ 3
Abs. 6) oder eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 bewirkt
und
1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand
vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet
(§ 3 Abs. 8) hat oder
2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung
zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber
abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder
verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet
befördert oder versendet hat.
Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere
Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
(2) Ein ausländischer Auftraggeber ist ein solcher, der die für den
ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2)
erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.