Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 6 Steuerbefreiungen

§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind
steuerfrei:
1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an
Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);
2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 9);
3. a) die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden
Beförderungsverkehr und im internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn
sich die Leistungen
aa) auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die
Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage
für die Einfuhr (§ 5) enthalten sind oder
bb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder
auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen
Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert
werden;
b) die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln,
die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c) sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte
Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine
vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die
Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und
der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8
Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die
sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container
beziehen;
d) die Beförderungen von Personen mit Schiffen und
Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden
Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung
auf dem Bodensee.
Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c
und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder
Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der
Werkleistung im Sinne des § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer
buchmäßig nachgewiesen sein;
4. die Lieferung von Gold an Zentralbanken;
5. die Vermittlung
a) der unter Z 1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze,
b) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt
werden,
c) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 9 als im Inland
ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros
für Reisende, wenn die vermittelten Umsätze in einem anderen
Mitgliedstaat ausgeführt werden. Die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen
sein;
6. a) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer,
die keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet haben,
soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende
Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und
Mittelberg, bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch
nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen
von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;
b) die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische
Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen,
Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;
c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im
Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen
Leistungen an
- die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten
ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen
Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie
deren Mitglieder, und
- die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten
Streitkräfte der Vertragsparteien des
Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die
Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser
Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die
Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und
wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen
Verteidigungsanstrengung dienen.
Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen
Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer
dadurch nachgewiesen werden, daß ihm der Abnehmer eine von
der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder,
wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte
Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen
nachzuweisen hat;
d) - die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen
Gebrauch,
- die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen
Gebrauch,
- die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen
Gebrauch und
- die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an
Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG,
so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
§ 1 Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist
sinngemäß anzuwenden.
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom
Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm
vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen
werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung
hinsichtlich der Bescheinigung.
7. die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer
Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2
Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger
des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die
Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die
Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum
Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten;
8. a) die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die
Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die
Kreditgeber,
b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen
Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel
wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes
umgesetzt werden,
c) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die
Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von
Forderungen,
d) die Umsätze von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum
aufgedruckten Wert,
e) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im
Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich
Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von
Handelspapieren,
f) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung
dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung
von Wertpapieren,
g) die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an
Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
h) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und
anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
i) die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäfts, des
Immobilienfondsgeschäfts und des
Kapitalfinanzierungsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z
15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), durch
Unternehmen, die jeweils eine Konzession für dieses
Geschäft besitzen. Befreit ist auch die Verwaltung
von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 3
Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, von
Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-
Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und von
Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes
(§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993)
durch dritte Unternehmer für derartige Unternehmen,
j) die Lieferung von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in
Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes
Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, durch die ein
Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher
Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie die
Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung der
Lieferung von Anlagegold.
Anlagegold im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
aa) Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den
Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt
von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es
durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht;
bb) Goldmünzen,
- die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel
aufweisen,
- die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,
- die in ihrem Ursprungsland gesetzliches
Zahlungsmittel sind oder waren und
- die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der
den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr
als 80% übersteigt.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung ein
Verzeichnis jener Münzen aufstellen, die diese Kriterien
jedenfalls erfüllen. Die in dem Verzeichnis angeführten
Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten
Zeitraumes, für den das Verzeichnis gilt, die genannten
Kriterien erfüllen;
k) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
9. a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987;
b) die Vergütungen jeder Art einschließlich der
Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der
Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion
gewährt werden;
c) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus
Pensionskassengeschäften im Sinne des
Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein
Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des
Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt wird oder das
Deckungserfordernis gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes
oder vergleichbare Deckungsbeträge überwiesen werden, sowie
die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen
Versicherungsschutz verschafft wird, weiters die Umsätze
aus dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft im Sinne des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002;
d) aa) die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17
Abs. 1 Z 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen,
bb) die vom Konzessionär (§ 14 des Glücksspielgesetzes,
BGBl. Nr. 620/1989) auf Grund der vom Bundesminister für
Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung
im Rahmen der Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 13 des
Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom
Konzessionär geleisteten Vergütungen an die
österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der
Abwicklung dieser Ausspielungen,
cc) die Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des
Glücksspielgesetzes und
dd) die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine
Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt
wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;
10. a) die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei
sehende Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen
der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt
der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den
Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachweisen.
Nicht als Arbeitnehmer gelten die Ehefrau, die
minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die
Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze
von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen,
wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;
b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der
Österreichischen Post Aktiengesellschaft;
c) Lieferungen, Umbauten, Instandsetzung, Wartung,
Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen,
einschließlich der darin eingebauten Gegenstände oder der
Gegenstände für ihren Betrieb, die durch staatliche
Einrichtungen verwendet werden;
11. a) die Umsätze von privaten Schulen und anderen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,
soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen
allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der
Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und
nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen
vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird;
b) die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und
Schulen im Sinne der lit. a;
12. die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und
Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder
belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der
Kosten verwendet werden;
13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und
Versicherungsvertreter;
14. die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der
Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung
oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für
Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;
15. die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die
regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und
Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die
Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und
Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der
Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen;
16. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von
Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen
Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und
Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an
Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von
Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von
Grundstücken anzusehen. Nicht befreit sind:
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für
Wohnzwecke;
- die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage
gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines
Grundstückes sind;
- die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten
oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für
Campingzwecke;
17. die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,
Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum
stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der
Wohnungseigentum besteht, und die nicht für Wohnzwecke
verwendet werden;
18. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine
Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils
geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und
Kurorte besitzen, soweit sie von Körperschaften des
öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen
handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung
oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im
Zusammenhang stehen;
19. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist,
Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im
Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in
der Fassung BGBl. Nr. 872/1992 und des § 7 Abs. 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992; steuerfrei sind auch die
sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder
Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren
Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung
der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet
werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern
lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den
gemeinsamen Kosten fordern;
20. die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer
Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz
durch Zahnärzte und Zahntechniker. Das gilt nicht für die
Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der
Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 aus dem Gebiet eines
Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den
Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das
Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.
21. die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und
Frauenmilch;
22. die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit
Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind;
23. die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das
27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen
in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei
üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften
öffentlichen Rechts bewirkt werden;
24. folgende Umsätze des Bundes, der Länder und Gemeinden:
a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines
Theaters verbunden sind,
b) die Musik- und Gesangsaufführungen, insbesondere durch
Orchester, Musikensembles und Chöre,
c) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines
Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens
sowie eines Naturparks verbunden sind;
25. die in den Ziffern 18, 23 und 24 genannten Leistungen, sofern
sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der
Bundesabgabenordnung), bewirkt werden. Dies gilt nicht für
Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung ausgeführt werden;
26. die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für
diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und
die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den
Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein
Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und
dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im
Veranlagungszeitraum 22 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser
Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das
einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15%
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist
unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die
Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden;
28. die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von
Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder
Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese
Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten
steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese
Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue
Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten
fordern. Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen
Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-,
Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit
diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten
steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die
Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz
genannten Zusammenschlüsse.
(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a
steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den
Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie
einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17
steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der
Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.
Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig,
unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist,
deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer
einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder
Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem
Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.
Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu
berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den
Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den
Umsatz als steuerpflichtig behandelt.
(3) Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit
sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt
schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27
verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf
Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens
bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklären.
(4) Steuerfrei ist die Einfuhr
1. der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in
Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;
2. der in Abs. 1 Z 8 lit. b und d, Z 10 lit. c, in § 9 Abs. 1
Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten
Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten
Voraussetzungen;
3. von Gold durch Zentralbanken;
4. der Gegenstände, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG)
Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105/1),
in der geltenden Fassung, zollfrei eingeführt werden können,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Nicht anzuwenden sind die Artikel 20 bis 24, 52 bis 59b, 63a
und 63b der Verordnung.
b) Die in Artikel 31 der Verordnung enthaltene Aufzählung von
Waren, für die die Befreiung nach Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt
ist, wird wie folgt ergänzt:
- 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und
-Essenzen;
- 100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen.
c) Die in den Artikeln 32 bis 38 der Verordnung enthaltene
Befreiung für Investitionsgüter und andere
Ausrüstungsgegenstände, die anläßlich einer Betriebsverlegung
eingeführt werden, ist für Gegenstände ausgeschlossen,
- für die der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 oder
Abs. 3 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist,
- die für einen nichtunternehmerischen Bereich des
Unternehmers eingeführt werden,
- für die der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß
§ 14 oder § 22 ermittelt wird oder
- für die bei ihrem Erwerb in einem Mitgliedstaat eine
Befreiung von der Umsatzsteuer deshalb gewährt wurde,
weil die Gegenstände an Körperschaften geliefert wurden,
die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem,
karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb
der Gemeinschaft ausgeführt haben.
Die Befreiung ist weiters davon abhängig, daß die
Betriebseröffnung dem zuständigen Finanzamt im Inland
angezeigt wurde.
d) Die nach Artikel 39 der Verordnung für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehene Befreiung gilt
auch für reinrassige Pferde, die nicht älter als sechs Monate
und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das im
Inland befruchtet und danach für die Niederkunft
vorübergehend ausgeführt wurde.
e) Die in Artikel 46 der Verordnung enthaltene Aufzählung von
Waren, für die die Befreiung nach Artikel 45 Absatz 1 der
Verordnung für jeden Reisenden auf bestimmte Höchstmengen
beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt
- 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und
-Essenzen;
- 100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee Extrakte und -Essenzen.
Reisenden unter 15 Jahren steht für Kaffee und
Kaffee-Extrakte und -Essenzen keine Befreiung zu.
Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen durch Verordnung die Mengen der in
Artikel 46 der Verordnung angeführten Tabakwaren niedriger
festsetzen, wenn diese Waren aus einem Drittland durch
Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, eingeführt
werden.
f) Die in Artikel 47 der Verordnung enthaltene Befreiung ist für
Waren der Positionen 7108 und 7109 der Kombinierten Nomenklatur
ausgeschlossen.
g) Die in Artikel 50 und 51 der Verordnung enthaltene Befreiung für
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen
Charakters ist auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge 1 und
11 der Verordnung beschränkt. Die Steuerfreiheit für
Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Artikel 51 der
Verordnung) hängt weiters davon ab, daß
- die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden oder
- im Falle der entgeltlichen Einfuhr nicht von einem Unternehmer
geliefert werden.
h) Die in Artikel 60 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung
enthaltene Befreiung für Tiere für Laborzwecke hängt davon ab,
daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.
i) Die in Artikel 65 Abs. 1 lit. a der Verordnung enthaltene
Befreiung für lebenswichtige Waren zur unentgeltlichen
Verteilung an Bedürftige hängt davon ab, daß die Waren
unentgeltlich eingeführt werden.
j) Die in den Artikeln 70 bis 72 und 75 bis 78 der Verordnung
enthaltene Befreiung für Gegenstände für Behinderte hängt davon
ab, daß die Gegenstände unentgeltlich eingeführt werden. Die
Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die von Behinderten selbst
eingeführt werden.
k) Die Steuerfreiheit für Werbedrucke (Artikel 92 der Verordnung)
gilt überdies für Werbedrucke betreffend Dienstleistungen
allgemein, wenn die Angebote von einer in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen. Für die Steuerfreiheit
für Werbedrucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung
angebotene Waren (Artikel 92 lit. a der Verordnung) ist es
ausreichend, wenn die Angebote von einer nicht im Inland
ansässigen Person ausgehen.
l) Die Bedingungen des Artikels 93 lit. b und c der Verordnung
gelten nicht für Werbedrucke,
- wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Person ausgehen und
- sie zur kostenlosen Verteilung eingeführt werden.
m) Die in Artikel 108 lit. a der Verordnung enthaltene
Einschränkung, daß das Werbematerial keine private
Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten
darf, gilt nicht.
n) Die in Artikel 110 der Verordnung enthaltene Befreiung für
Verpackungsmittel hängt davon ab, daß ihr Wert in die
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) einbezogen wird. Unter
derselben Voraussetzung gilt die Befreiung auch für Behältnisse
und Verpackungen im Sinne des Anhanges Teil I Titel II lit. D
der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1).
o) Die Bestimmungen der §§ 94, 96, 97 Abs. 1 des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, sowie
des § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, eingefügt
durch BGBl. Nr. 516/1995, sind sinngemäß anzuwenden.
p) Die Bestimmungen des § 95 des Bund