Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 3a Sonstige Leistung

§ 3a. (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer
Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem
Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes
bestehen.
(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes,
der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat,
durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine
Aufmerksamkeiten vorliegen;
2. die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen
durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine
Aufmerksamkeiten vorliegen.
Z 1 gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten
Grundstückes.
(2) Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine
sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung
besteht.
(3) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen
Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des
herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er
ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so
gilt die Leistung des Unternehmers als sonstige Leistung
(Werkleistung), wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines
Werklohnes unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des
empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet
wird.
(4) Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für
die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die
Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Eine Vermittlungsleistung
wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt
wird. Das gilt nicht für die unter Abs. 10 Z 11 fallenden
Vermittlungsleistungen.
(5) Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach Maßgabe und
in der Reihenfolge der folgenden Absätze.
(6) Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:
a) die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und
Grundstückssachverständigen;
b) die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung
von Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und
Bauaufsichtsbüros).
(7) Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die
Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung
sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der
inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als
inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von
inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem
Gebiet gelegenen Anschlußstrecken, sowie die Beförderung auf
ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende
Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt.
(8) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo
der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche,
unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der
Leistungen der jeweiligen Veranstalter,
b) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit
Beförderungsleistungen üblicher weise verbunden sind,
c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die
Begutachtung dieser Gegenstände.
(9) Die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen werden
ausgeführt:
a) Ist der Empfänger ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung
dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines
Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der
Betriebsstätte maßgebend;
b) ist der Empfänger kein Unternehmer und hat er keinen Wohnsitz
oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung an
seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt;
c) ist der Empfänger einer in Abs. 10 Z 15 bezeichneten sonstigen
Leistung kein Unternehmer und hat er Wohnsitz, Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die
Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem
Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom
Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die
Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen
Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.
(10) Sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 9 sind:
1. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die
sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
2. die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit
dienen;
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt,
Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher
und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
4. die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
5. die Datenverarbeitung;
6. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher
Verfahren und Erfahrungen;
7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis h und
Z 9 lit. c bezeichneten Art;
8. die Gestellung von Personal;
9. der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht
wahrzunehmen;
10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit auszuüben;
11. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
12. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände,
ausgenommen Beförderungsmittel;
13. die Telekommunikationsdienste;
14. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
15. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.
(11) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom
Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung, die im
Abs. 10 Z 1 bis 14 bezeichnet ist, an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer
ist, oder vermietet er Beförderungsmittel, so wird die Leistung im
Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das
gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet
gelegenen Betriebsstätte ausgeführt wird.
(12) In den übrigen Fällen wird eine sonstige Leistung an dem Ort
ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so
gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
(13) Der Bundesminister für Finanzen kann, um Doppelbesteuerungen,
Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, durch
Verordnung bestimmen, dass sich der Ort einer im Abs. 10 Z 1 bis 14
genannten sonstigen Leistung und der Ort der Leistung bei der
Vermietung von Beförderungsmitteln abweichend von Abs. 9 und Abs. 12
danach bestimmt, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet
wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann danach
1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen
behandelt werden.