Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 25 Besondere Besteuerungsformen

§ 25. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung
des Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen
hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche
Verhältnisse vorliegen und die nicht buchführungspflichtig sind,
Durchschnittssätze für die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen
ihrer Berechnung festsetzen.
(2) In der Verordnung werden bestimmt:
1. Die Gruppe von Betrieben, für welche Durchschnittssätze
anwendbar sind,
2. die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils
maßgebenden Merkmale. Als solche kommen insbesondere der
Wareneingang oder Wareneinsatz, die örtliche Lage oder die
Ausstattung des Betriebs und die Zahl der Arbeitskräfte in
Betracht;
3. der Umfang, in dem Unternehmen, welche die zu entrichtende
Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung nach
Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung
von Aufzeichnungen gewährt werden.
(3) Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht
wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der
Durchschnittssätze ergeben würde.
(4) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine
Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne des Abs. 1 gegeben
sind, kann innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den
ersten Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres gegenüber dem
Finanzamt schriftlich erklären, daß er von dieser Besteuerungsform
Gebrauch macht. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für
zwei Kalenderjahres. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der
Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten
Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres beim Finanzamt
schriftlich zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach
Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf
Kalenderjahren zulässig.