Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 23 Besteuerung von Reiseleistungen

§ 23. (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen
eines Unternehmers,
- die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt
sind,
- soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im
eigenen Namen auftritt und
- Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
(2) Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung
anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im
Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als
eine einheitliche sonstige Leistung.
(3) Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 12.
(4) Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen
Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.
(5) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, wenn die
Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden.
(6) Sind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorleistungen im
Sinne des Abs. 5, so ist nur der Teil der sonstigen Leistung
steuerfrei, dem die im Abs. 5 bezeichneten Reisevorleistungen
zuzurechnen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom
Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für
Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen bei Schiffs- und Flugreisen
durch Verordnung bestimmen, wie der auf das Drittlandsgebiet
entfallende Teil der Reisevorleistung zu ermitteln ist.
(7) Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unterschied zwischen
dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu
erhalten und dem Betrag, den der Unternehmer für die
Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage.
Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne
Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten
innerhalb des Veranlagungszeitraumes (Voranmeldungszeitraumes)
erbrachten Leistungen ermitteln.
(8) Abweichend von § 12 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht
berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung
gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im übrigen bleibt
§ 12 unberührt.
(9) Für die sonstigen Leistungen gilt § 18 mit der Maßgabe, daß aus
den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:
1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung
aufwendet,
2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen
aufwendet,
3. die Bemessungsgrundlage nach Abs. 7 und
4. wie sich die in § 1 und 2 bezeichneten Beträge und die
Bemessungsgrundlage nach Abs. 7 auf steuerpflichtige und
steuerfreie Leistungen verteilen.