Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 22 Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die
Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der
Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen
Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer
für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die
diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in
gleicher Höhe festgesetzt.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12
Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16
vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen der
in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen
Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der
Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für
dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8%
der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, vermindert sich die
zusätzliche Steuer auf 2%; sie entfällt, soweit diese Umsätze an
einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden. Für diese
zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12
und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach
§ 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer
Vorsteuerabzug entfällt.
(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb
anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft
gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-,
Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft
einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der
Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht-
und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes
1955.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die
Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb
zu dienen bestimmt sind.
(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen
auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche
Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu
behandeln.
(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes
gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom
Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern
nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert
werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens
fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis
zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklären.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und
forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in einem der dem
Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400 000 Euro
nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht
überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den
Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und
Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei
Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 150 000 Euro
nicht übersteigt.
(8) Für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3
zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden
Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 in Höhe der sich bei
Anwendung des Steuersatzes gemäß § 10 Abs. 3 ergebenden Steuer
festgesetzt.