Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 2Unternehmer, Unternehmen

§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich
oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht
selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen,
einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den
Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers
derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat.
Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers
dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat
(Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in
sein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen
den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese
Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der
Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der
wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als
Unternehmer.
(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen
ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit
sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich
oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten jedoch stets
- Wasserwerke,
- Schlachthöfe,
- Anstalten zur Müllbeseitigung und
- zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie
- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch
öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch

1. die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer
Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2
Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967, sowie der Träger des öffentlichen
Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge
(Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze
oder der Blindenhilfegesetze tätig werden;
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
4. die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der
Benützung oder der Übertragung der Eisenbahninfrastruktur
besteht.
(5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt
1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen
ausgeübte Tätigkeit;
2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).
(6) Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu
einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner
ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß § 22 Z 1 lit. b
des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit zählen.