Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 17 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

§ 17. (1) Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, weiters berufsrechtlich
zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und
Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende
Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten
zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu
berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei Unternehmen,
welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und
bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und
Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken
oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der
Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und
sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind;
Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und
Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11,
wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 geforderten Angaben nicht
enthalten.
Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im
Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz die Steuer für die mit diesen
Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten
berechnet (Sollbesteuerung).
(2) Unternehmer,
1. die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der
§§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht
buchführungspflichtig sind, oder
2. deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21
und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der
beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als
110 000 Euro betragen hat,
haben die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen
(Istbesteuerung). Ist der Unternehmer nur hinsichtlich einzelner
Betriebe nicht buchführungspflichtig, so erstreckt sich die
Verpflichtung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
gemäß Z 1 nur auf diese Betriebe.
Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im
Sinne der Z 1 und 2 die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten
zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet
(Sollbesteuerung). Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben
desselben Unternehmers beschränkt werden.
(3) Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen:
- in den Fällen des Abs. 2 Z 1 mit Beginn des Kalenderjahres, für
das die Buchführungspflicht eingetreten ist,
- in den Fällen des Abs. 2 Z 2, wenn der Gesamtumsatz in zwei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 110 000 Euro überstiegen
hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.
(4) Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze nicht
doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben. Bei dem Übergang von
der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits
früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht vereinnahmt
wurde, als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem
Übergang zu versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur
zum Beginn eines Veranlagungsjahres zuzulassen.
(5) Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom
Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren
Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei der Istbesteuerung von den
vereinnahmten Entgelten und den Umsätzen gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a
Abs. 1a auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze
mit Ausnahme der nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 befreiten Umsätze sowie
die Geschäftsveräußerungen nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von
der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der
Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der
tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
(6) Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für
die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die
vereinnahmten Entgelte.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die
Geschäftsveräußerung im ganzen (§ 4 Abs. 7) keine Anwendung.