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§ 13 Vorsteuerabzug bei Reisekosten

§ 13. (1) Für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb
veranlaßte Reise kann der Unternehmer - unbeschadet der sonstigen
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 12 die auf die
Mehraufwendungen für Verpflegung entfallende abziehbare Vorsteuer nur
aus den nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die
Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnen. Bei
Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die
abziehbare Vorsteuer entweder aus den für die Gewinnermittlung
festgesetzten Pauschbeträgen errechnet oder in tatsächlicher Höhe
durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Aus den Pauschbeträgen ist
die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10
Abs. 2 herauszurechnen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, soweit ein
Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise im
Inland die Mehraufwendungen für Verpflegung sowie die Aufwendungen
für Nächtigung (einschließlich Frühstück) erstattet oder soweit der
Unternehmer diese Aufwendungen unmittelbar selbst trägt. Sowohl im
Falle der Erstattung der Mehraufwendungen für Verpflegung an den
Arbeitnehmer als auch im Falle der unmittelbaren Verrechnung der
Aufwendungen für die Verpflegung an den Unternehmer kann die
abziehbare Vorsteuer nur aus den Tagesgeldern, die nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören, ermittelt werden. Bei den
Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die
abziehbare Vorsteuer entweder aus den Nächtigungsgeldern, die nach
den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit gehören, errechnet oder in
tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Werden
für Nächtigung (einschließlich Frühstück) die tatsächlichen
Aufwendungen nachgewiesen, so können die Rechnungen auch auf den
Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist.
(3) Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung
unterliegen oder deren Arbeitnehmer im Inland nicht unter den
Steuerabzug vom Arbeitslohn fallen, können aus Anlaß einer Geschäfts-
oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer
Rechnung (§ 11) an sie gesondert ausgewiesen werden. Im Falle der
Mehraufwendungen für Verpflegung darf ein Vorsteuerabzug jedoch
höchstens von den nach Abs. 1 und 2 als Tagesgeld festgesetzten
Pauschbeträgen ermittelt werden.
(4) Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge
können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg
ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die
Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag
Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Die
Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke des
Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den
für die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen
Unterlagen hervorgehen.