Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 99 Steuerabzug in besonderen Fällen

§ 99. (1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird
durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer):
1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter
selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender,
Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die
Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.
2. Bei Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer
ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen
Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt
insoweit, als
- die ausländische Gesellschaft der inländischen
Personengesellschaft bekannt gibt oder
- die zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise davon Kenntnis
erlangt,
welche natürlichen Personen oder juristischen Personen Empfänger
der Gewinnanteile sind. Die inländische Personengesellschaft
gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile.
3. Bei den im § 28 Abs. 1 Z 3 aufgezählten Einkünften, wobei es
gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind.
4. Bei Aufsichtsratsvergütungen.
5. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder
technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von
Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
6. Bei Einkünften im Sinne des § 98 Z 5 lit. d, soweit es sich
nicht um Immobilien eines ausländischen Immobilienfonds im
Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes handelt,
dessen Anteile im In- oder Ausland öffentlich angeboten
werden.
(1a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit
Verordnung vorzusehen, daß bei beschränkt Steuerpflichtigen, die
Einnahmen aus der Herstellung eines Werkes erzielen, die
Einkommensteuer durch Steuerabzug eingehoben wird, wenn dies zur
Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden
Behandlung erforderlich ist. Aus Gründen der Gegenseitigkeit kann
bei Erbringen eines Nachweises, daß keine inländische Steuerpflicht
vorliegt, eine Erstattung auch erst nach Ablauf des
Veranlagungszeitraumes erfolgen.
(2) Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen
(Betriebseinnahmen) oder der Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene
Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem
Steuerabzug.
(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug
befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines
Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger,
sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die
Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person
zuständigen Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) zur
Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den
Steuerabzug vorzunehmen.