Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 98 Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 98. (1) Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3)
unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und
Forstwirtschaft (§ 21).
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland
ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im
Inland
- ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig
geworden ist
- verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt
wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen
Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den
- im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
- im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.
Einkünfte
- aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
- aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen
Arbeitsausübung und
- aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als
Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische
Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im
Inland bestellt ist.
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die
- im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder
verwertet wird oder worden ist (Z 2),
- aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein
gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach
dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte
wirtschaftlich bereits nach Z 3 erfaßt wurden.
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn
a) es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a
bis d sowie gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 handelt und
Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch
inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe,
die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind,
unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei denn es
handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3
oder
c) gemäß § 108 Abs. 7, § 108a Abs. 5, § 108g Abs. 5 oder § 41
Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 nachzuversteuernde
Beträge vorliegen;
d) es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40
und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus
Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen
sind.
Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen,
die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind,
ausgenommen.
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das
unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
- im Inland gelegen sind oder
- in ein inländisches öffentliches Buch oder Register
eingetragen sind oder
- in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
7. Spekulationseinkünfte (§ 30), soweit es sich um
Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit
inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
8. Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die Kapitalgesellschaft, an
der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland hat.
(2) Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 entfällt die beschränkte
Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom
Steuerabzug gemäß § 99a gegeben sind.