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§ 97 Steuerabgeltung

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit
die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß § 93
Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der Kapitalertragsteuer unterliegen,
durch den Steuerabzug als abgegolten. Für natürliche Personen gilt
dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und für
ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem
Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im
Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten
Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen. Unter
die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechende
Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher
Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1
lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge
eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993,
soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e
bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine
gemäß § 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit
einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.
(2) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die
Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für im Inland bezogene
Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die nicht der
Kapitalertragsteuer unterliegen, durch einen der kuponauszahlenden
Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag
als abgegolten. Der Steuerpflichtige muß dazu der kuponauszahlenden
Stelle unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag
wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag gilt als
Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3. Unter die
Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3
Z 1 bis 3 sowie diesen entsprechende Genußrechte nur dann, wenn sie
bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in
tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten
werden.
(3) Soweit die Steuer nach Abs. 1 oder 2 abgegolten ist, sind die
Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim
Einkommen 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung
der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.
(4) Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des
Abs. 1 und 2 sowie im Sinne des § 37 Abs. 8 zu erhebende
Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer, der freiwillig
geleistete Betrag und die gemäß § 37 Abs. 8 gesondert zu berechnende
Steuer, so ist der allgemeine Steuertarif anzuwenden. Dabei ist die
Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag
auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem
übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und
Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von
Kapitalerträgen vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines
Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß
hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der
Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des
Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu
erstattenden Betrages gilt folgendes:
1. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt
ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener
Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß
hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.
2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der
Steuerpflichtige den Anspruch auf einen
Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag
vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit
475 S monatlich, in den Jahren 2000 und 2001 mit 700 S
monatlich und ab dem Jahr 2002 mit 50,90 Euro monatlich
anzusetzen. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei
Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber
Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt (§ 93
Abs. 2 Z 3), ist eine Anrechnung weiters insoweit
ausgeschlossen, als derartige Kapitalanlagen beim Empfänger der
Kapitalerträge Gegenstand einer nach § 15 Abs. 1 Z 19 des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 steuerbefreiten
Zuwendung waren und darauf ohne Anwendung der Steuerbefreiung
eine Schenkungssteuer entfallen wäre.
(5) Bei der Erstattung der für 1993 einbehaltenen
Kapitalertragsteuer ist der für 1994 geltende Einkommensteuertarif
anzuwenden.