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§ 94a

§ 94a. (1) Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat insoweit
keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1. Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an
deren Grund- oder Stammkapital eine unter Z 3 fallende
Muttergesellschaft nachweislich in Form von
Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel
beteiligt ist. An die Stelle der Beteiligung mindestens zu
einem Viertel tritt eine Beteiligung zu mindestens einem
Zehntel, soweit Gegenseitigkeit im Sinne des § 48 BAO besteht.
2. Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile
(Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
3. Die Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die
die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des
Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der jeweils
geltenden Fassung erfüllt.
4. Die in Z 1 genannte Beteiligung muß während eines
ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat der zum Abzug Verpflichtete die
Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten:
1. Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von einem
Jahr (Abs. 1 Z 4) noch nicht abgelaufen.
2. Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für
Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und
Mißbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen
verdeckter Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Verordnung anordnet.
In diesen Fällen ist eine der Richtlinie (Abs. 1 Z 3) entsprechende
Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der
Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren
herbeizuführen.