Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 89 Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden

§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den
Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges
und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche
Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung).
Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das
Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der
Abs. 1 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der
automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung
beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des
Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten
Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.
(3) Die Zollbehörden haben an der Vollziehung der
abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie
zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob
- die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr
aller lohnabhängigen Abgaben,
- die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,
- die Anzeigepflichten des AlVG und
- die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO
eingehalten wurden. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im
Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen
Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23
Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen.
(4) Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (§ 23
Abs. 1 und 41a Abs. 2 ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung
von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu
stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet
werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht
notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig.
Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.