§ 86 Lohnsteuerprüfung
§ 86. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)
hat die
Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr
der
Lohnsteuer sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§
41
FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122
Abs. 7
Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam
mit der Lohnsteuerprüfung ist vom Finanzamt auch die
Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) und die
Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG) durchzuführen. Der
Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen, das die Prüfung
durchführen wird. Bei der Durchführung der
Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes als
Organ des sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträgers (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG)
tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie
vom
Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen.
(2) Ergibt sich bei einer Lohnsteuerprüfung, dass die genaue
Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer
Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem
Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist
auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer,
die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des
Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer
Bedacht zu nehmen.
(3) Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des
Arbeitgebers (§ 82), für die der Arbeitgeber seine
Arbeitnehmer nicht
in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im
Sinne des § 25 anzusehen.
(4) Für Zwecke des Informationsaustausches und der Kooperation in
allen Angelegenheiten der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben
ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen
einzurichten, dem Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, des
Österreichischen Gemeindebundes sowie des Österreichischen
Städtebundes angehören.

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