Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 81 Betriebsstätte

§ 81. (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom
Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in
dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen
wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer
Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im
Inland gegeben, so gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer
von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder
Einrichtung als Betriebsstätte, wenn sie der Ausübung der durch die
Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung gilt entsprechend.
(3) Bei mehreren Betriebsstätten im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist
die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des
Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.